1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Wohnraum-Entwicklungs GmbH (nachfolgend „Shortstay“ genannt) mit Gästen bezüglich der mietweisen Überlassung von Shortstayzimmern zur Beherbergung sowie für alle weiteren Leistungen und Lieferungen des Shortstays.
1.2 Andere Geschäftsbedingungen – insbesondere solche des Kunden – werden nicht Vertragsbestandteil, sofern wir nicht unsere Zustimmung zur Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung und Verjährung
a) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Shortstay zustande. Bei Zimmerbuchungen oder sehr kurzfristig vor Ort bestellten Leistungen steht es dem Shortstay frei, diese schriftlich zu bestätigen.
b) Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Shortstay gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag, sofern dem Shortstay eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
c) Das Shortstay haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Shortstay die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Shortstays beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Shortstays beruhen. Einer Pflichtverletzung des Shortstays steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Shortstays auftreten, wird das Shortstay bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, das Shortstay rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
d) Für eingebrachte Sachen von Übernachtungsgästen haftet das Shortstay nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500 sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Shortstay Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Shortstays gilt vorstehende Klausel 2 c) Sätze 2 bis 4 entsprechend.
e) Zurückgebliebene Gegenstände von Übernachtungsgästen im Shortstayzimmer oder in den öffentlichen Bereichen des Shortstays werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das Shortstay bewahrt die Sachen drei Monate auf, danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
f) Weckaufträge werden vom Shortstay mit größter Sorgfalt ausgeführt.
g) Nachrichten, Post und Warensendungen für den Gast werden mit Sorgfalt behandelt. Das Shortstay übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
h) Soweit dem Gast ein Stellplatz auf einem Shortstayparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wurde, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Shortstays besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Shortstaygrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalt haftet das Shortstay nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Klausel 2 c) Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Etwaige Schäden sind dem Shortstay unverzüglich anzuzeigen.
i) Alle Ansprüche gegen das Shortstay verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des §199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Shortstays beruhen.
3. Leistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung
a) Der Gast ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten beziehungsweise üblichen Preise des Shortstays zu bezahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Shortstays an Dritte.
b) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so werden die Preise entsprechend angepasst.
c) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Shortstay allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über diese vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Klausel 3 b) bleiben dabei unberücksichtigt.
d) Die Preise können vom Shortstay ferner abgeändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Shortstays oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Shortstay dem zustimmt.
e) Rechnungen des Shortstays sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Shortstay ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Shortstay berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen zu verlangen. Dem Shortstay bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
f) Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an das Shortstay zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Gast frei.
g) Das Shortstay ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
h) Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Shortstays aufrechnen oder mindern.
4. Rücktritt des Kunden (Stornierung) und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
a) Ein kostenfreier Rücktritt des Gastes von dem mit dem Shortstay geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Shortstays. Erfolgt diese nicht, so sind die vereinbarten Preise für Shortstayzimmer, Verpflegung und anderer Serviceleistungen aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Shortstays zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
b) Sofern zwischen dem Shortstay und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom Shortstay auszulösen (Rücktrittsmöglichkeit des Shortstays siehe Klausel 5 a) ist hierbei zu berücksichtigen). Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Shortstay ausübt.
4.1. Stornierung und Nichtinanspruchnahme von Shortstayzimmern
c) Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Shortstay die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
d) Das Shortstay ist berechtigt, unter Berücksichtigung des Abzuges für ersparte Aufwendungen einen Umsatzausfall wie folgt in Rechnung zu stellen:
Zeitpunkt der Stornierung der Shortstayzimmer, Nichtanreise (No Show) oder vorzeitige Abreise Berechnung des vereinbarten Preises für Übernachtung
in Höhe von
Mehr als 48 Stunden vor der Anreise: kostenfrei
Weniger als 48 Stunden vor der Anreise sowie Nichtanreise (No Show) oder vorzeitige Abreise: 90%
e) Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Rücktritt seitens des Shortstays
a) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Shortstay in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Shortstays auf sein Recht vom Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Shortstays nicht zur festen Buchung bereit ist.
b) Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel 3 g) verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Shortstay ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
c) Ferner ist das Shortstay berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
– höhere Gewalt oder andere vom Shortstay nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
– Shortstayleistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Gastes oder Zwecks, gebucht werden
– ein Verstoß gegen eine der Klauseln 6 d) bis g) vorliegt
d) Bei berechtigtem Rücktritt des Shortstays entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadenersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach Klausel 5 b) oder c) ein Schadensersatzanspruch des Shortstays gegen den Gast bestehen, so kann das Shortstay den Anspruch laut Klausel 4 d) pauschalieren.
6. Zimmerbereitstellung, -übergabe, -rückgabe und -nutzung
a) Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
b) Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 16 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Shortstay das Recht, gebuchte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen das Shortstay herleiten kann. Ansprüche des Shortstays aus Klausel 4 bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
c) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Shortstay bis spätestens 11 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Shortstay aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18 Uhr 50% des vollen Logispreises/Tag in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 100%, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist und insbesondere kein Late-Check-Out durch den Gast gebucht wurde. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Shortstay kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
d) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten oder die Nutzung der überlassenen Shortstayzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Shortstayflächen außerhalb der angemieteten Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Shortstays und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
e) Die dauerhafte Benutzung des Shortstayzimmers durch weitere „dritte“ Personen ist unzulässig. Der Mietgegenstand ist infolge des Zuschnitts und der Ausstattung des überlassenen Zimmers zur dauerhaften Nutzung durch nur einen Gast bestimmt und geeignet. Besuchsweise erfolgende kurzfristige Aufenthalte weiterer Person in dem Mietgegenstand (kurzfristiger Besuch) sind unbeschadet der vorstehenden Regelung zulässig, müssen aber dem Shortstay zuvor angezeigt werden. Dieses ist berechtigt, vom Gast eine Mehrpersonenzulage für die Dauer des kurzfristigen Besuchs zu erheben.
f) Das überlassene Zimmer ist ein Nichtraucherzimmer. Sollte der Gast dennoch in dem überlassenen Zimmer rauchen, so wird ihm die Reinigung des Zimmers in Rechnung gestellt.
g) Die Tierhaltung ist im Shortstayzimmer untersagt.
7. Haftung des Gastes für Schäden
a) Sofern der Gast Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
8. Schlussbestimmungen
a) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Shortstayaufnahme und Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
b) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Karben.
c) Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Frankfurt am Main. Das gleiche gilt, sofern der Gast die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
d) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beherbergung unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommt.